Weiter bringt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vor, dass sich Sri Lanka in einer schweren gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Krise befinde und die Wegweisung deshalb nicht zumutbar sei (act. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist (MI-act. 41 ff.), hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217