2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.71, Erw. II/2.3).