D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 9 ff.): 1. Die beantragte Haftverlängerung der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: