Am 26. September 2023 liess der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch stellen (MI-act. 288 ff.). Mit Urteil vom 3. Oktober 2023 wurde dieses Gesuch durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts abgewiesen (WPR.2023.85; MI-act. 311 ff.). B. Am 19. Oktober 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 339 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 3. Februar 2024, 12.00 Uhr, verlängert.