Im Verlauf der bisherigen Haft wurden bereits mehrere Rückflüge für den Gesuchsgegner gebucht, welche aber aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners nicht stattfinden konnten (MI-act. 176 f., MIact. 258 ff., MI-act. 277 ff., MI-act. 325 ff.). Am 11. Oktober 2023 widersetzte sich der Gesuchsgegner mit massivem körperlichen Widerstand und lautstarkem Schreien gegen die begleitete Rückführung (DEPA-Flug), was zu einer Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) führte (MI-act. 325 ff.). -4-