Am 4. August 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Skype das rechtliche Gehör (MI-act. 187 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten (MI-act. 191 ff.). Mit Urteil vom 7. August 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2023.71; MI-act. 227 ff.).