IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten -8- gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 16. März 2022 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dispositiv im Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.48 vom 21. Dezember 2021 wird wie folgt berichtigt: