8. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der anhaltenden Gefahr des Untertauchens davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller trotz Anordnung einer Meldepflicht und einer Schriftensperre dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden.