Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist schliesslich auch nicht darin zu erkennen, dass dem Gesuchsteller offenbar im Ausschaffungszentrum bisher keine Schreibutensilien zur Verfügung gestellt worden sind, damit er mit dem Konsulat schriftlich in Kontakt treten kann (Protokoll S. 3, act. 60). Zumal der Gesuchsteller, wie er selbst ausführt (Protokoll S. 3, act. 60), nach Schreibutensilien auch nicht gefragt hat, ist vielmehr von einem Missverständnis auszugehen. Das MIKA wird jedoch aufgefordert, nun unverzüglich und ohne weiteres dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller die Hilfsmittel erhält, die er benötigt, um seinen Rückreiseantrag bearbeiten zu können.