um diesen Umstand bereits am 30. Dezember 2021 gewusst haben soll, geht aus den Akten – entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Haftentlassungsgesuch (act. 3) – nicht hervor, namentlich auch nicht aus einer E-Mail des eingetragenen Partners des Gesuchstellers vom 24. Januar 2022 (MI-act. 288).