7. Es liegen – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers – auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das MIKA ersuchte das SEM bereits am 20. Dezember 2021 – d.h. dem Tag, an dem es die Ausschaffungshaft anordnete – um Unterstützung beim Vollzug der Wegweisung (MI-act. 225 f.). Auch die weiteren nötigen Schritte, die sich aus den jeweiligen Mitteilungen des kubanischen Konsulats ergaben, erledigte das MIKA (wie im Übrigen auch das SEM) stets innert weniger Tage (siehe zum Ganzen vorne lit.