II/3.2) ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Kuba zu entziehen. Inwiefern die allfällige Möglichkeit, beim Lebenspartner unterzukommen (act. 3; Protokoll S. 3, act. 60), hieran etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich, wäre es dem Gesuchsteller doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt an der angegebenen Adresse zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. 6. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 60).