Mit Blick auf seine Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Dezember 2021 (MI-act. 213) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 60) ist seine derzeitige Ausreisebereitschaft lediglich so zu verstehen, dass er eine Rückkehr nach Kuba als kleineres Übel gegenüber der gegenwärtigen Inhaftierung betrachtet. Dementsprechend und angesichts der bereits mit Urteil vom 21. Dezember 2021 festgestellten Anzeichen für eine Untertauchensgefahr (WPR.2021.48, Erw. II/3.2) ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Kuba zu entziehen.