5. Der mit Urteil vom 21. Dezember 2021 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (WPR.2021.48, Erw. II/3). Dass sich der Gesuchsteller anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, die Schweiz in Richtung Kuba zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 60), vermag hieran nichts zu ändern: Mit Blick auf seine Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Dezember 2021 (MI-act. 213) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 60) ist seine derzeitige Ausreisebereitschaft lediglich so zu verstehen, dass er eine Rückkehr nach Kuba als kleineres Übel gegenüber der gegenwärtigen Inhaftierung betrachtet.