Damit ist eine konkrete Vollzugsperspektive eröffnet. Hieran ändert nichts, dass das MIKA mangels Erfahrung mit Ausschaffungen nach Kuba einstweilen nicht -6- genau abschätzen kann, wie lange das Rückführungsverfahren dauern wird (Protokoll S. 3 f., act. 60 f.). Sollten die kubanischen Behörden den Gesuchsteller in Zukunft doch noch als "Emigrado" einstufen oder sollte der Vollzug der Wegweisung anderweitig als undurchführbar erscheinen, wäre die Ausschaffungshaft zu beenden (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).