Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 wurde festgestellt, es sei davon auszugehen, dass eine (zwangsweise) Rückführung des Gesuchstellers nach Kuba möglich sei (WPR.2021.48, Erw. II/2.3). Daran hat sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert: