3. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2021.48, Erw. II/2.1). Daran hat sich nichts geändert. 4. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.