2. Der Gesuchsteller lässt in seinem Haftentlassungsgesuch vorbringen, er sei schon deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen, weil die Haft mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 (WPR.2021.48) bis zum 16. März 2021 bestätigt worden und dieser Zeitpunkt verstrichen sei. Dies trifft nicht zu: Beim entsprechenden Passus des Urteilsdispositivs handelt es sich um einen offensichtlichen Kanzleifehler, der zu berichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 36 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).