2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 27. Januar 2022 sein erstes Haftentlassungsgesuch, welches am 28. Januar 2022 vom MIKA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Gleichentags ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 5 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 3. Februar 2022 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; -5- § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten.