I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]).