Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 fragte das SEM erneut beim kubanischen Konsulat nach, ob es einen Flug organisieren könne, um dem Gesuchsteller die Rückreise nach Kuba zu ermöglichen (act. 37). Gleichentags teilte zunächst das SEM, dann das Konsulat dem MIKA mit, die kubanischen Migrationsbehörden benötigten zur Bearbeitung des Rückreiseantrags beglaubigte Übersetzungen gewisser Dokumente (act. 41 f.). In der Folge liess das MIKA die Übersetzungen anfertigen und legte diese mit E-Mail vom 3. Februar 2022, 07.09 Uhr, ins Recht, wobei es festhielt, die Dokumente würden umgehend dem SEM weitergeleitet (act. 43 ff.).