2. Es sei als Ersatzmassnahme eine Schriftensperre zu verfügen und A. eine Meldepflicht bei einer durch die Behörde zu bestimmende Dienststelle der Kantonspolizei Aargau zu auferlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. -4- Mit Stellungnahme ebenfalls vom 28. Januar 2022 beantragte das MIKA die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 5 f.).