Mit E-Mail vom 11. Januar 2022 bestätigte das Konsulat, dass der Gesuchsteller als in Kuba wohnhaft betrachtet werde, teilte jedoch mit, für die Einleitung des Rückführungsverfahrens würden noch verschiedene Angaben und Dokumente benötigt (MI-act. 261 f.). Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 reichte das MIKA – nach einem Gespräch mit dem Gesuchsteller – die verlangten Angaben und Unterlagen beim SEM ein (MI-act. 269 f.; vgl. auch MI-act. 267; act. 5).