Mit E-Mail ebenfalls vom 21. Dezember 2021 fragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) – im Anschluss an ein Gesuch des MIKA um Vollzugsunterstützung vom 20. Dezember 2021 (MI-act. 225 f.) – beim kubanischen Konsulat in der Schweiz nach, ob der Gesuchsteller von den kubanischen Behörden als "Emigrado" betrachtet werde und ob andernfalls seine Rückreise organisiert werden könne (MI-act. 247). Mit E-Mail vom 11. Januar 2022 bestätigte das Konsulat, dass der Gesuchsteller als in Kuba wohnhaft betrachtet werde, teilte jedoch mit, für die Einleitung des Rückführungsverfahrens würden noch verschiedene Angaben und Dokumente benötigt (MI-act. 261 f.).