act. 212 ff.). Im Anschluss daran wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 218 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 16. März 2021 (richtig: 2022), 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2021.48; MI-act. 250 ff.).