Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich Haft gestützt auf Art. 73 AIG an und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung des Gesuchstellers (MI-act. 241). Am 20. Dezember 2021 wurde der Gesuchsteller sodann dem MIKA zugeführt (MI-act. 187, 206 f.), welches ihn mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) wegwies (MI-act. 208 ff.) und ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (MI- -3-