Tags darauf erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller, in welchem es ihn der vorgenannten Widerhandlungen für schuldig erkannte und ihm eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 auferlegte (MI-act. 236 ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Entlassung des Gesuchstellers und führte ihn, gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021, am 17. Dezember 2021, 17.48 Uhr, der Kantonspolizei Zürich zu (MI-act. 204 f., 233). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich Haft gestützt auf Art.