60, 65 f., 70, 85 f., 96, 105 f., 108, 125, 127 ff., 141, 150), bis die Beziehung schliesslich im Februar 2021 endete (MI-act. 157). Am 7. Juni 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers und wies ihn unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MIact. 170 ff.). Die Verfügung des MIKA erwuchs am 9. Juli 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 178).