Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.9 / ak ZEMIS [***] Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuhn Gesuchsteller A._____, von Kuba amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsteller reiste am 28. Januar 2020 in die Schweiz ein und liess gleichentags seine Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 32, 35 ff.). Am 5. Februar 2020 erteilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Gesuchsteller eine bis zum 31. Januar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seinem Lebenspartner (MI- act. 42). In der Folge kam es zu zahlreichen Trennungen und Wieder- vereinigungen zwischen dem Gesuchsteller und dessen Lebenspartner (MI-act. 60, 65 f., 70, 85 f., 96, 105 f., 108, 125, 127 ff., 141, 150), bis die Beziehung schliesslich im Februar 2021 endete (MI-act. 157). Am 7. Juni 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Gesuchstellers und wies ihn unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI- act. 170 ff.). Die Verfügung des MIKA erwuchs am 9. Juli 2021 unangefoch- ten in Rechtskraft (MI-act. 178). Nachdem der Gesuchsteller die Schweiz Anfang Juli 2021 verlassen hatte, reiste er in der Folge wieder in die Schweiz ein (MI-act. 180, 213). Am 16. Dezember 2021 wurde der Gesuchsteller durch die Kantonspolizei Zürich wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), namentlich wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, in Haft genommen (MI-act. 190 ff.). Tags darauf erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller, in welchem es ihn der vorgenannten Widerhandlungen für schuldig erkannte und ihm eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 auferlegte (MI-act. 236 ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Entlassung des Gesuchstellers und führte ihn, gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021, am 17. De- zember 2021, 17.48 Uhr, der Kantonspolizei Zürich zu (MI-act. 204 f., 233). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich Haft gestützt auf Art. 73 AIG an und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung des Gesuchstellers (MI-act. 241). Am 20. Dezember 2021 wurde der Gesuchsteller sodann dem MIKA zu- geführt (MI-act. 187, 206 f.), welches ihn mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) wegwies (MI-act. 208 ff.) und ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (MI- -3- act. 212 ff.). Im Anschluss daran wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 218 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 16. März 2021 (richtig: 2022), 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2021.48; MI-act. 250 ff.). Mit E-Mail ebenfalls vom 21. Dezember 2021 fragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) – im Anschluss an ein Gesuch des MIKA um Vollzugsunterstützung vom 20. Dezember 2021 (MI-act. 225 f.) – beim kubanischen Konsulat in der Schweiz nach, ob der Gesuchsteller von den kubanischen Behörden als "Emigrado" betrachtet werde und ob andernfalls seine Rückreise organisiert werden könne (MI-act. 247). Mit E-Mail vom 11. Januar 2022 bestätigte das Konsulat, dass der Gesuchsteller als in Kuba wohnhaft betrachtet werde, teilte jedoch mit, für die Einleitung des Rückführungsverfahrens würden noch verschiedene Angaben und Dokumente benötigt (MI-act. 261 f.). Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 reichte das MIKA – nach einem Gespräch mit dem Gesuchsteller – die verlangten Angaben und Unterlagen beim SEM ein (MI-act. 269 f.; vgl. auch MI-act. 267; act. 5). Mit E-Mail vom 21. Januar 2022 teilte das SEM jedoch dem MIKA mit, der Gesuchsteller müsse den Rückreiseantrag persönlich und selbständig beim kubanischen Konsulat einreichen (MI-act. 277). In der Folge führte das SEM am 24. Januar 2022 ein Telefonat mit dem Gesuchsteller und erläuterte das weitere Vorgehen (MI-act. 283). Am 25. Januar 2022 meldete sich der Gesuchsteller sodann telefonisch beim Konsulat, das gemäss Angaben des Gesuchstellers verschiedene persönliche Daten aufnahm (Protokoll S. 3, act. 60). Im Anschluss und auf Bitte des Gesuchstellers leitete das SEM am 26. Januar 2022 die bereits am 18. Januar 2022 vom MIKA erhobenen Angaben und Unterlagen per E-Mail dem Konsulat weiter (MI-act. 293). B. Am 27. Januar 2022 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungs- gesuch ein (act. 1 ff.), welches dem Verwaltungsgericht am 28. Januar 2022 zugestellt wurde (act. 4a). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge: 1. A. sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei als Ersatzmassnahme eine Schriftensperre zu verfügen und A. eine Meldepflicht bei einer durch die Behörde zu bestimmende Dienststelle der Kantonspolizei Aargau zu auferlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. -4- Mit Stellungnahme ebenfalls vom 28. Januar 2022 beantragte das MIKA die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 5 f.). Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 fragte das SEM erneut beim kubanischen Konsulat nach, ob es einen Flug organisieren könne, um dem Gesuch- steller die Rückreise nach Kuba zu ermöglichen (act. 37). Gleichentags teilte zunächst das SEM, dann das Konsulat dem MIKA mit, die kubanischen Migrationsbehörden benötigten zur Bearbeitung des Rückreiseantrags beglaubigte Übersetzungen gewisser Dokumente (act. 41 f.). In der Folge liess das MIKA die Übersetzungen anfertigen und legte diese mit E-Mail vom 3. Februar 2022, 07.09 Uhr, ins Recht, wobei es festhielt, die Dokumente würden umgehend dem SEM weitergeleitet (act. 43 ff.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller liess seine Haftentlassung beantragen (Protokoll S. 4, act. 61). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs (Protokoll S. 4, act. 61). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftent- lassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 27. Januar 2022 sein erstes Haftentlassungsgesuch, welches am 28. Januar 2022 vom MIKA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Gleichentags ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 5 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 3. Februar 2022 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; -5- § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Der Gesuchsteller lässt in seinem Haftentlassungsgesuch vorbringen, er sei schon deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen, weil die Haft mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 (WPR.2021.48) bis zum 16. März 2021 bestätigt worden und dieser Zeitpunkt verstrichen sei. Dies trifft nicht zu: Beim entsprechenden Passus des Urteilsdispositivs handelt es sich um einen offensichtlichen Kanzleifehler, der zu berichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 36 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Aus- schaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2021.48, Erw. II/2.1). Daran hat sich nichts geändert. 4. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 wurde fest- gestellt, es sei davon auszugehen, dass eine (zwangsweise) Rückführung des Gesuchstellers nach Kuba möglich sei (WPR.2021.48, Erw. II/2.3). Daran hat sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert: Auf eine entsprechende Anfrage des SEM teilte das kubanische Konsulat mit E-Mail vom 11. Januar 2022 nicht nur mit, dass die kubanischen Behörden den Gesuchsteller nach wie vor als in Kuba wohnhaft – und mithin nicht als "Emigrado" – betrachteten, sondern gab auch detailliert an, welche Angaben und Unterlagen für die Einleitung der Rückführung noch benötigt würden (MI-act. 261 f.; vgl. auch Protokoll S. 3, act. 60). Damit ist eine konkrete Vollzugsperspektive eröffnet. Hieran ändert nichts, dass das MIKA mangels Erfahrung mit Ausschaffungen nach Kuba einstweilen nicht -6- genau abschätzen kann, wie lange das Rückführungsverfahren dauern wird (Protokoll S. 3 f., act. 60 f.). Sollten die kubanischen Behörden den Gesuchsteller in Zukunft doch noch als "Emigrado" einstufen oder sollte der Vollzug der Wegweisung anderweitig als undurchführbar erscheinen, wäre die Ausschaffungshaft zu beenden (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). 5. Der mit Urteil vom 21. Dezember 2021 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (WPR.2021.48, Erw. II/3). Dass sich der Gesuchsteller anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, die Schweiz in Richtung Kuba zu verlassen (Protokoll S. 3, act. 60), vermag hieran nichts zu ändern: Mit Blick auf seine Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Dezember 2021 (MI-act. 213) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 60) ist seine derzeitige Ausreise- bereitschaft lediglich so zu verstehen, dass er eine Rückkehr nach Kuba als kleineres Übel gegenüber der gegenwärtigen Inhaftierung betrachtet. Dementsprechend und angesichts der bereits mit Urteil vom 21. Dezember 2021 festgestellten Anzeichen für eine Untertauchensgefahr (WPR.2021.48, Erw. II/3.2) ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Kuba zu entziehen. Inwiefern die allfällige Möglichkeit, beim Lebenspartner unterzukommen (act. 3; Protokoll S. 3, act. 60), hieran etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich, wäre es dem Gesuchsteller doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt an der angegebenen Adresse zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. 6. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Proto- koll S. 3, act. 60). 7. Es liegen – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuch- stellers – auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das MIKA ersuchte das SEM bereits am 20. Dezember 2021 – d.h. dem Tag, an dem es die Ausschaffungshaft anordnete – um Unterstützung beim Vollzug der Wegweisung (MI-act. 225 f.). Auch die weiteren nötigen Schritte, die sich aus den jeweiligen Mitteilungen des kubanischen Konsulats ergaben, erledigte das MIKA (wie im Übrigen auch das SEM) stets innert weniger Tage (siehe zum Ganzen vorne lit. A f.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das MIKA erst mit E-Mail des SEM vom 21. Januar 2022 darüber informiert wurde, dass der Gesuchsteller sich zwecks Einreichung des Rückreiseantrags persönlich beim kubanischen Konsulat melden müsse (MI-act. 277). Dass das MIKA -7- um diesen Umstand bereits am 30. Dezember 2021 gewusst haben soll, geht aus den Akten – entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Haftentlassungsgesuch (act. 3) – nicht hervor, namentlich auch nicht aus einer E-Mail des eingetragenen Partners des Gesuchstellers vom 24. Januar 2022 (MI-act. 288). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist schliesslich auch nicht darin zu erkennen, dass dem Gesuchsteller offenbar im Ausschaffungs- zentrum bisher keine Schreibutensilien zur Verfügung gestellt worden sind, damit er mit dem Konsulat schriftlich in Kontakt treten kann (Protokoll S. 3, act. 60). Zumal der Gesuchsteller, wie er selbst ausführt (Protokoll S. 3, act. 60), nach Schreibutensilien auch nicht gefragt hat, ist vielmehr von einem Missverständnis auszugehen. Das MIKA wird jedoch aufgefordert, nun unverzüglich und ohne weiteres dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller die Hilfsmittel erhält, die er benötigt, um seinen Rückreiseantrag bearbeiten zu können. 8. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der anhaltenden Gefahr des Untertauchens davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller trotz Anordnung einer Meldepflicht und einer Schriftensperre dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 21. Dezember 2021 bestätigte amtliche Rechts- vertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2021.48 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten -8- gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 16. März 2022 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dispositiv im Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.48 vom 21. Dezember 2021 wird wie folgt berichtigt: 1. Die am 20. Dezember 2021 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 16. März 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. 2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers ihre detaillierte Kostennote einzureichen. -9- Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Kuhn