muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. Der Einzelrichter verfügt: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 21. Dezember 2022 gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Haft befindet. Diese dauert längstens bis zum 31. Januar 2023, 12.00 Uhr. 2. Es wird einstweilen auf eine richterliche Haftüberprüfung verzichtet. 3. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG.