4.4. Der vorliegende Fall entspricht Variante 1. Der Gesuchsgegner befand sich bereits in Haft als die schwedischen Behörden am 21. Dezember 2022 dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten (MI-act. 67) und der Gesuchsgegner hat gegen den hierauf durch das SEM verfügten Wegweisungsentscheid (MI-act. 66 ff.) kein Rechtsmittel ergriffen. Die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG begann somit am Mittwoch, 21. Dezember 2022 und kann längstens für sechs Wochen, d.h. bis Mittwoch, 1. Februar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet werden, endet jedoch praxisgemäss am Vortag um 12.00 Uhr, d.h. am Dienstag, 31. Januar 2023, 12.00 Uhr.