Variante 3: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Inhaftierung der betroffenen Person. Variante 4: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Wegweisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund aufschiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Vollzugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Vollzugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.