Variante 2: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person an den Aufnahmestaat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschweigender oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den hierauf verfügten Wegweisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund aufschiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Vollzugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Vollzugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.