4.3. Bei genauer Betrachtung sind zur Bestimmung des Beginns der sechswöchigen Haft vier Varianten zu unterscheiden: Variante 1: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch den Aufnahmestaat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschweigender oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den -4- hierauf verfügten Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Zustimmung des Aufnahmestaates.