der Regelung von Art. 76a AIG hinsichtlich der zulässigen Haftdauer vorgehen, soweit das nationale Recht eine längere Inhaftierung als die Dublin-III-Verordnung vorsehe. Dabei ist die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Dublin-III-Verordnung zu beachten, insbesondere das Urteil Amayry (Urteil vom 13. September 2017 C-60/16).