Nachdem ein Wegweisungsentscheid vorliegt, welcher nicht zu beanstanden ist und keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Fortsetzung der Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) sprechen würden, bedarf es im Moment keiner richterlichen Haftüberprüfung. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftüberprüfungsgesuch einreichen und damit eine Haftüberprüfung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts verlangen kann. -3-