2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte das MIKA fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Schweden angeordnet habe. Der Wegweisungsentscheid des SEM sei am 23. Dezember 2022, 07.17 Uhr, beim MIKA eingegangen und der Gesuchsgegner befinde sich seit diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft. Die Haft dürfe bis längstens 2. Februar 2023, 12.00 Uhr, dauern (act. 1 f.).