Nachdem der Gesuchsgegner nach Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hatte (Art. 80a Abs. 3 AIG; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 41), erliess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 2022 für die Haftphase zur Vorbereitung des Wegweisungsentscheids folgendes Urteil (WPR.2022.88): -2- 1. Die am 1. Dezember 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Admini- strativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr.