Verwaltungsgericht 2. Kammer Laurenzenvorstadt 11 5000 Aarau 062 835 39 50 WPR.2022.94 / zb / we ZEMIS [***] Verfügung vom 12. Januar 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Somalia z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung Der Einzelrichter entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) eine Administrativhaft zur Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids und anschliessendem Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Dublin-Verfahrens an. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr. Nachdem der Gesuchsgegner nach Eröffnung der Haftanordnung eine rich- terliche Haftüberprüfung verlangt hatte (Art. 80a Abs. 3 AIG; Akten des Am- tes für Migration und Integration [MI-act.] 41), erliess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 2022 für die Haftphase zur Vorberei- tung des Wegweisungsentscheids folgendes Urteil (WPR.2022.88): -2- 1. Die am 1. Dezember 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Admini- strativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr. 2. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststel- lungsverfügung anzuzeigen. 3. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Baden, bestä- tigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. 2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte das MIKA fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Schweden angeordnet habe. Der Wegweisungsentscheid des SEM sei am 23. Dezember 2022, 07.17 Uhr, beim MIKA eingegangen und der Gesuchsgegner befinde sich seit diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG zur Sicherstel- lung des Wegweisungsvollzugs in Haft. Die Haft dürfe bis längstens 2. Feb- ruar 2023, 12.00 Uhr, dauern (act. 1 f.). 3. Das MIKA liess dem Verwaltungsgericht und dem Vertreter des Gesuchsgegners am 23. Dezember 2022 die Feststellungsverfügung sowie den Wegweisungsentscheid zukommen. Ein Haftüberprüfungsgesuch des Gesuchsgegners ging beim Verwaltungs- gericht bislang nicht ein. Nachdem ein Wegweisungsentscheid vorliegt, welcher nicht zu beanstan- den ist und keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Fortsetzung der Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) sprechen würden, bedarf es im Moment keiner richterlichen Haftüberprü- fung. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftüberprüfungsgesuch einreichen und damit eine Haftüberprüfung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts verlangen kann. -3- 4. 4.1. Zur maximal zulässigen Haftdauer hielt das Bundesgericht in BGE 148 II 169 fest, dass die Vorgaben von Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung (Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung ge- mäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) der Regelung von Art. 76a AIG hinsichtlich der zulässigen Haftdauer vorgehen, soweit das nationale Recht eine längere Inhaftierung als die Dublin-III-Verordnung vorsehe. Dabei ist die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofes (EuGH) zur Dublin-III-Verordnung zu beachten, insbesondere das Urteil Amayry (Urteil vom 13. September 2017 C-60/16). 4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 3 UnterAbs. 3 der Dublin-III-Verordnung hat die Über- stellung einer bereits inhaftierten Person, so rasch als möglich bzw. sobald diese praktisch durchführbar ist, zu erfolgen. Die Haftdauer ist auf sechs Wochen beschränkt, weil die Wegweisung spätestens innerhalb von sechs Wochen ab stillschweigender oder ausdrücklicher Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch den Aufnahmestaat zu vollziehen ist und eine betroffene Person gemäss Art. 28 Abs. 3 UnterAbs. 4 der Dublin-III-Verordnung nicht länger in Haft gehalten werden darf, sollte der Wegweisungsvollzug nicht innerhalb der genannten sechs Wochen erfolgen. Wird ein Rechtsmittel gegen die Wegweisungs- verfügung ergriffen und kann die Wegweisung aufgrund aufschiebender Wirkung oder eines verfügten Vollzugsstopps nicht vollstreckt werden, be- ginnt die Frist der sechswöchigen Haft mit Wegfall der aufschiebenden Wir- kung oder mit Aufhebung des Vollzugsstopps. Unter diesen Umständen kann an der bisherigen Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts, wonach die sechswöchige Haft mit Kenntnisnahme des Wegweisungsentscheids des SEM durch das MIKA beginnt, nicht festge- halten werden. 4.3. Bei genauer Betrachtung sind zur Bestimmung des Beginns der sechs- wöchigen Haft vier Varianten zu unterscheiden: Variante 1: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Auf- nahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch den Aufnah- mestaat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschwei- gender oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den -4- hierauf verfügten Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Zustimmung des Aufnahmestaates. Variante 2: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Auf- nahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person an den Aufnahme- staat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschweigen- der oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den hierauf verfügten Wegweisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund aufschiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Voll- zugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Voll- zugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Variante 3: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Weg- weisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Inhaftierung der betroffenen Person. Variante 4: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Weg- weisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund auf- schiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Vollzugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Vollzugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. 4.4. Der vorliegende Fall entspricht Variante 1. Der Gesuchsgegner befand sich bereits in Haft als die schwedischen Behörden am 21. Dezember 2022 dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten (MI-act. 67) und der Gesuchsgegner hat gegen den hierauf durch das SEM verfügten Wegweisungsentscheid (MI-act. 66 ff.) kein Rechtsmittel ergriffen. Die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG begann somit am Mittwoch, 21. Dezember 2022 und kann längstens für sechs Wochen, d.h. bis Mittwoch, 1. Februar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet werden, endet jedoch praxisgemäss am Vortag um 12.00 Uhr, d.h. am Dienstag, 31. Januar 2023, 12.00 Uhr. 5. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationa- lem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und -5- muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zuläs- sig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. Der Einzelrichter verfügt: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 21. Dezember 2022 gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Haft befindet. Diese dauert längstens bis zum 31. Januar 2023, 12.00 Uhr. 2. Es wird einstweilen auf eine richterliche Haftüberprüfung verzichtet. 3. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) Aarau, 12. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: i.V. Busslinger