Ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin fällt somit ausser Betracht. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen. 2. Gestützt auf § 28 Abs. 1 EGAR werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vollständig unterliegende Gesuchsteller seine Parteikosten selber zu tragen (analog § 32 Abs. 2 - 10 - VRPG). Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 27. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers bleibt im Amt.