Mit Rechtsanwalt Dominic Frey, Aarau, hat der Gesuchsteller zudem bereits einen amtlichen Rechtsvertreter, der vom Kanton entschädigt wird (vgl. § 27 EGAR), und es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Entlassung von Rechtsanwalt Frey als amtlicher Rechtsvertreter rechtfertigen würden. Die anwaltliche Vertretung des Gesuchstellers durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler im vorliegenden Haftentlassungsverfahren ist deshalb zur gehörigen Wahrung seiner Interessen nicht notwendig i.S.v. § 34 Abs. 2 VRPG. Ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin fällt somit ausser Betracht.