1.2.2. Da erstinstanzliche Verfahren im Bereich der Zwangsmassnahmen, einschliesslich Haftüberprüfungen, von Gesetzes wegen unentgeltlich sind (§ 28 Abs. 1 EGAR), fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren von vornherein ausser Betracht. Mit Rechtsanwalt Dominic Frey, Aarau, hat der Gesuchsteller zudem bereits einen amtlichen Rechtsvertreter, der vom Kanton entschädigt wird (vgl. § 27 EGAR), und es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Entlassung von Rechtsanwalt Frey als amtlicher Rechtsvertreter rechtfertigen würden.