Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, gegen den Gesuchsteller angeordneten Ausschaffungshaft nach wie vor erfüllt sind. Das Haftentlassungsgesuch ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. III. 1. 1.1. Der Gesuchsteller ersucht in seinem Haftentlassungsgesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Anwältin zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin.