Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00700 vom 15. Dezember 2022 (act. 78). In diesem Urteil wurde jedoch festgehalten, dass die beanstandeten Haftbedingungen spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen angepasst werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die im Verfahren VB.2022.00700 gerügten Haftbedingungen (Einschliesszeiten, Spazierzeiten, Besuchszeiten, Internetzeiten) mittlerweile für alle Inhaftierten im Sinne des erwähnten Urteils angepasst wurden.