auch nicht wieder stellen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses somit nicht zu verzichten. Unter den dargelegten Umständen fehlt es dem Gesuchsteller an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau. Ein Feststellungsinteresse ist damit zu verneinen. Antrag 3 des Haftentlassungsgesuchs ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den vom Gesuchsteller beantragten Augenschein im Ausschaffungszentrum Aarau vorzunehmen, weshalb der entsprechende Beweisantrag (Antrag 2 des Haftentlassungsgesuchs) ebenfalls abzuweisen ist.