Da das Ausschaffungszentrum Aarau ab Ende 2022 nur noch für kurzfristige Inhaftierungen (wenige Tage zur Durchführung von Befragungen und Haftverhandlungen) genutzt wird und der Gesuchsteller infolgedessen im Falle der Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nunmehr am 6. Januar 2023 in das ZAA Zürich verlegt werden wird (MI-act. 239), fällt die Beseitigung der von ihm geltend gemachten Mängel in den Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Ausschaffungshaft ausser Betracht und die aufgeworfenen Fragen bezüglich der Haftbedingungen im Ausschaffungszentrum Aarau können sich