5.1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist freiheitsentziehenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020, Erw. 1.2.1 m.w.H.). -7-