Nachdem der Gesuchsteller, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sein Asylgesuch erst während der Ausschaffungshaft und nur drei Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022, mit welchem seine vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz bestätigt wurde (MI-act. 92 ff.), gestellt hat, obwohl ihm dies seit seiner Einreise am 13. April 2022 möglich und zumutbar gewesen wäre, ist auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt.