Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 sowie anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2022 wollte er jedoch den Aufbewahrungsort seines Reisepasses nicht angeben (MI-act. 76, 136), und an der heutigen Verhandlung erklärte er sogar, er habe jemanden beauftragt, seinen russischen Pass zu vernichten (Protokoll S. 3, act. 76). Dieses Verhalten – insbesondere das Vernichtenlassen -6-