Nachdem der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt hat, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er weigere sich auszureisen. Vielmehr würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er Ausreisebereitschaft signalisieren würde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 sowie anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2022 wollte er jedoch den Aufbewahrungsort seines Reisepasses nicht angeben (MI-act. 76, 136), und an der heutigen Verhandlung erklärte er sogar, er habe jemanden beauftragt, seinen russischen Pass zu vernichten (Protokoll S. 3, act.